Im Streit um die Erteilung einer Baugenehmigung für eine landwirtschaftliche Halle im Außenbereich von Bad Dürkheim, Stadtteil Ungstein, haben der Kläger, der beklagte Landkreis Bad Dürkheim und die beigeladene Stadt Bad Dürkheim am 26. September 2014 im Anschluss an den Ortstermin des Gerichts einen Vergleich geschlossen.
Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke am Ortsrand von Ungstein. Dort betreibt er einen Rebveredelungs- und Weinbauvollerwerbsbetrieb. Im April 2012 stellte der Kläger einen Bauantrag zwecks Erweiterung des bestehenden Betriebs u.a. um eine landwirtschaftliche Halle. Den Bauantrag begründete er unter Vorlage einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz damit, es bestehe am Standort zusätzlicher Unterbringungsbedarf für die fachgerechte Kühleinlagerung der erzeugten Propfreben. Mit Bauschein vom 16. April 2013 erteilte der Beklagte dem Kläger die begehrte Baugenehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle. Diese sollte im Erdgeschoss einen beheizten Arbeitsraum für die Rebveredelung und auf der Obergeschossebene einen dazu gehörigen Lagerraum für Betriebsmittel/Verpackungsmaterial beinhalten.
Nach Beginn der Bauarbeiten zur Errichtung der neuen Halle stellte die Beigeladene im September 2013 fest, dass der Kläger planabweichend das Gebäude höher und zudem ein aus der Dachfläche herausragenden Turm errichtet hatte. Auf den entsprechenden Antrag hin erließ der Beklagte im Januar 2014 zwar eine Nachtragsbaugenehmigung für die vorgenommenen Fassadenänderungen, lehnte aber die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erhöhung der Halle und die Errichtung des Turms ab.
Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hat der Kläger im Juni 2014 Klage erhoben. Die Beteiligten haben insbesondere um die optischen Auswirkungen des größer als geplant dimensionierten Hallenbaus auf das Orts- und Landschaftsbild gestritten.
Die 4. Kammer des Gerichts hat deswegen am 26. September 2014 eine Ortsbesichtigung vorgenommen, um beurteilen zu können, ob das Nachtragsbaugesuch des Klägers genehmigungsfähig ist. Nach Abschluss der Inaugenscheinnahme schlossen die Beteiligten einen Vergleich. Danach verpflichtete sich der Kläger dazu, den Turm auf der Halle bis spätestens Juli 2015 zu beseitigen. Der Beklagte und die Beigeladene erklärten, dass sie in diesem Falle die Höhe der Halle in ihrem jetzigen Zustand akzeptieren würden und der Beklagte diesen Zustand legalisieren werde.
Verwaltungsgericht Neustadt, Verfahren 4 K 538/14.NW