Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) – Spendenaufsicht in Rheinland-Pfalz – hat einem hessischen Unternehmer mit Sitz in Darmstadt den Verkauf der Zeitung in Rheinland-Pfalz untersagt. Der Unternehmer hat Rechtsmittel gegen die Verbotsverfügung eingelegt, muss diese aufgrund des angeordneten Sofortvollzugs jedoch mit sofortiger Wirkung beachten.
Bereits im Jahr 2008 untersagte die ADD den Verkauf der Obdachlosenzeitung „Food for you e.V. – STREETWORKER“ in Rheinland-Pfalz gegenüber dem damals hierfür verantwortlichen Verein Selbsthilfeorganisation Food for you e.V. mit Sitz in Darmstadt.
Nachdem der Verein zwischenzeitlich aufgelöst wurde, wird der Zeitungsverkauf nunmehr durch den ehemaligen Vereinsvorsitzenden als Einzelunternehmer ohne Hinweis auf den Vereinsnahmen fortgesetzt.
Nach Mitteilungen von Behörden und angesprochenen Passanten in Rheinland-Pfalz wird jedoch durch Angaben auf der Vorderseite der Zeitung wie „STREETWORKER von Obdachlosen für Jedermann“ und „Solidarität“ sowie das weitgehend identische Erscheinungsbild weiterhin der Eindruck vermittelt, dass mit dem Kauf der Zeitung gemeinnützige Zwecke gefördert würden.
Der sammlungsrechtlichen Aufforderung zur Auskunftserteilung über die Verwendung der Verkaufserlöse kam das Unternehmen nicht nach.
STREETWORKER – Zeitungsverkäufe wurden unter anderem in Bad Dürkheim und Nieder-Olm festgestellt.
Sollten weiterhin Obdachlosenzeitungen „STREETWORKER“ in Rheinland-Pfalz verkauft werden, bittet die ADD in Trier um sofortige Mitteilung.