Das Recht, Musikfestivals unter der Bezeichnung „Rock am Ring“ durchzuführen, steht der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG und ihrem Geschäftsführer Marek Lieberberg nicht alleine, sondern gemeinsam mit der insolventen und unter Eigenverwaltung stehenden Nürburgring GmbH zu.
Dies entschied heute die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz in einem Eilverfahren (2 HK O 32/14). Die Kammer untersagte deshalb Marek Lieberberg und seiner Konzertagentur einstweilen, ein Konzertfestival unter dem Titel „Rock am Ring“ ohne vorherige Zustimmung der Nürburgring GmbH i. E. anzukündigen, zu bewerben oder zu veranstalten.
Zwar ist die Wortmarke „Rock am Ring“ seit dem Jahr 1993 für die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen und damit markenrechtlich geschützt. Die zuständige Kammer ist indes zu der Überzeugung gelangt, bei der Bezeichnung „Rock am Ring“ handele es sich außerdem um einen schutzfähigen Werktitel, d. h. um eine gleich einer Marke schutzfähige Bezeichnung für ein geistiges Produkt, hier: für das Konzept einer Serie von Musikfestivals. Der Werktitel „Rock am Ring“ genieße rechtlichen Schutz schon länger als die eingetragene Marke, nämlich seit 1986, spätestens aber seit 1991, und setze sich damit gegenüber der Marke durch. Inhaber des geschützten Werktitels sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der sowohl die Nürburgring GmbH i. E. als auch die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG beteiligt seien. Die Nürburgring GmbH sei von Anfang an Mitveranstalterin des Festivals gewesen. Im allseitigen Einvernehmen seien die Kooperationspartner stets gemeinsam als Veranstalter des Festivals aufgetreten und in der Öffentlichkeit auch so wahrgenommen worden. Unter diesen Umständen komme es für die Inhaberschaft am Werktitel rechtlich nicht darauf an, dass allein Herr Lieberberg mit seiner Konzertagentur für die musikalisch-künstlerische Ausrichtung des Festivals verantwortlich gewesen sei und sich faktisch darum gekümmert habe.
Die Parteien des Rechtsstreits hatten in zwei 2003 und 2007 geschlossene Kooperationsverträge, die der Durchführung der Festivals zuletzt zugrunde lagen, Klauseln aufgenommen, die sich auf die Frage bezogen, unter welchen Modalitäten künftig „Rock am Ring“ an anderen Veranstaltungsorten als am Nürburgring durchgeführt werden kann. Diesen Klauseln, deren Auslegung zwischen den Parteien streitig ist, hat die Kammer keine entscheidende Bedeutung für ihre Entscheidung zugemessen; eine Verkürzung der Rechte der Nürburgring GmbH sei ihnen jedenfalls nicht zu entnehmen.
Wie die Kammer in ihrem Urteil näher ausführt, besteht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der das Werktitelrecht an „Rock am Ring“ zusteht, ungeachtet der Insolvenz der Nürburgring GmbH bis heute fort; sie sei insbesondere noch nicht einvernehmlich auseinandergesetzt worden.
Keinen Erfolg hatte der Eilantrag der Nürburgring GmbH i. E. lediglich insoweit, als damit auch das Verbot angestrebt worden war, zu behaupten, Rock am Ring sei eine Vision, die Herr Lieberberg vor 30 Jahren gehabt habe. Im Verfahren sei, so die Kammer, stets unstreitig gewesen, dass sowohl die Idee zur Durchführung des Festivals als auch der Name „Rock am Ring“ allein von Herrn Lieberberg stammten. Allein dadurch, dass er dies wahrheitsgemäß öffentlich mitteile, verletze er die Klägerin nicht an ihren Rechten am Werktitel „Rock am Ring“.
Die 2. Kammer für Handelssachen hat mit ihrem Urteil nur eine vorläufige Entscheidung getroffen, bei der sie zur Beurteilung des Sachverhaltes auf eine Auswertung derjenigen Unterlagen angewiesen war, die die Parteien in dem unter besonderer Beschleunigung zu betreibenden Eilverfahren vorgelegt haben. Ob zur gleichen Thematik Klage zur Hauptsache erhoben werden wird, ist dem Landgericht Koblenz nicht bekannt.