Der Antrag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), der Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine bestimmte Äußerung über die NPD zu wiederholen, hat keinen Erfolg. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Ministerpräsidentin hatte am 23. April 2014 im Rahmen einer Veranstaltung in einer Sportgaststätte in Pirmasens, zu der die Vorsitzende des Stadtverbandes der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) unter dem Motto „Politik trifft Sport“ eingeladen hatte, sinngemäß geäußert, es müsse „alles daran gesetzt werden, um den Wiedereinzug der rechtsextremen NPD im Stadtrat zu verhindern“. Die Antragstellerin beantragte daraufhin beim Verfassungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihr eine solche Äußerung zu untersagen. Sie sieht sich durch diese Äußerung in ihren Rechten als Partei verletzt. Sie macht geltend, die Ministerpräsidentin habe dadurch unzulässig und unter Verletzung des staatlichen Neutralitätsgebots in den laufenden Kommunalwahlkampf eingegriffen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte den Eilantrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:
Die Ministerpräsidentin habe nicht in unzulässiger Weise in den laufenden Wahlkampf eingegriffen. Zwar seien amtliche Äußerungen eines Verfassungsorgans dem Gebot parteipolitischer Neutralität verpflichtet und unterlägen in Vorwahlzeiten noch weitergehender Zurückhaltung. Staatlichen Organen sei es insbesondere verwehrt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen. Eine beeinträchtigende Wirkung könne für eine Partei auch von der Kundgabe negativer Werturteile über ihre Ziele und Betätigungen ausgehen.
Das Neutralitätsgebot gelte aber nur für amtliche Äußerungen. Die Ministerpräsidentin habe sich bei ihrer Äußerung, es müsse alles daran gesetzt werden, um den Wiedereinzug der rechtsextremen NPD in den Stadtrat zu verhindern, jedoch nicht in ihrer amtlichen Funktion, sondern in ihrer privaten Eigenschaft als Mitglied der SPD und als politisch engagierte Bürgerin geäußert. Insoweit habe sie wie jeder andere Bürger unter dem Schutz des Grundrechts der Meinungsfreiheit ihre Meinung zu dem aus ihrer Sicht wünschenswerten Ausgang der Kommunalwahlen in Pirmasens äußern dürfen.
Der nichtamtliche Charakter ihrer Aussage folge aus dem äußeren Rahmen, in dem sie getroffen worden sei. Die betreffende Äußerung sei weder unter Einsatz öffentlicher Mittel, noch in einem amtlichen Rahmen, in einer amtlichen Publikation oder unter Verwendung offizieller Zeichen erfolgt. Zu der Veranstaltung, bei der die Äußerung gefallen sei, habe auch keine offizielle Stelle des Landes und auch nicht etwa die Stadt Pirmasens eingeladen, sondern vielmehr die Vorsitzende des SPD-Stadtverbandes in Pirmasens. Bereits nach dem äußeren Zuschnitt der Veranstaltung und ihrer Organisation habe es sich also um eine parteipolitische Veranstaltung des SPD‑Stadtverbandes Pirmasens gehandelt. Dabei habe auch die Verwendung der Amtsbezeichnung der Antragsgegnerin als Ministerpräsidentin in den Einladungen nicht dazu geführt, dass ihre dortigen Aussagen in ihrer amtlichen Funktion als Repräsentantin des Landes Rheinland-Pfalz erfolgt seien. Denn die Antragsgegnerin sei zur Führung ihrer Amtsbezeichnung auch im Rahmen einer Parteiveranstaltung wie der hier in Rede stehenden befugt gewesen. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Ministerpräsidentin bei ihrer Äußerung ihre amtliche Autorität oder Beurteilungskompetenz in Anspruch genommen hätte. Ihre Aussage weise keinen besonderen Bezug zu ihrer Amtsstellung auf.
Beschluss vom 21. Mai 2014, Aktenzeichen VGH A 39/14