Die von den US-Streitkräften in Landstuhl geplante Satellitenkommunikationseinrichtung darf weitergebaut werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika (US-Streitkräfte) betreiben auf dem im Außenbereich des Gemeindegebiets von Landstuhl gelegenen Truppenübungsplatz „Breitenbach“ einen Hubschrauberlandeplatz und eine Satelliten-Kommunikationsanlage. Sie planen dort die Neuerrichtung einer Breitband-Satelliten-Kommunikations- und Betriebskontrolleinrichtung sowie einer strategischen Satelliten-Kommunikations-Erdstation. Das betreffende Gelände des Truppenübungsplatzes wurde aufgrund einer Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahr 1976 den amerikanischen Streitkräften zur ausschließlichen Benutzung überlassen. Der geltende Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Landstuhl aus dem Jahr 2006 stellt die Vorhabenfläche teilweise als „Sondergebiet Bund“ dar, im Übrigen aber als Fläche für Wald sowie teilweise als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“.
Die Stadt Landstuhl widersprach dem Vorhaben, weil es nicht in Einklang mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes stehe. Im Einvernehmen mit dem Bundesumweltministerium entschied das Bundesministerium der Verteidigung im Januar 2014, die Abweichung vom Flächennutzungsplan zuzulassen, und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Den hiergegen gerichteten Antrag der Stadt Landstuhl auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Verwaltungsgericht ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße Nr. 11/14). Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde zurück.
Der angegriffene Bescheid sei nicht etwa deshalb verfahrensfehlerhaft, weil eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht unterblieben wäre. Die mit einer Vorprüfung der Umweltverträglichkeit beauftragten Sachverständigen seien nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass eine eingehende Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben aufgrund seiner geringen Größe und Leistung nicht habe durchgeführt werden müssen. Nach bisherigem Sach- und Streitstand lägen auch die Voraussetzungen für die vom Bundesministerium der Verteidigung getroffene Abweichungsentscheidung vor. Die besondere öffentliche Zweckbestimmung des der Landesverteidigung dienenden Vorhabens der US-Streitkräfte rechtfertige eine Abweichung von den genannten Darstellungen im Flächennutzungsplan. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Belange hätten die von der Antragstellerin angeführten Belange nur geringes Gewicht. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes als Fläche für Wald und Ausgleichsmaßnahmen beträfen ein Gelände der Bundesrepublik Deutschland, das bereits seit längerem den US-Streitkräften zur ausschließlichen Nutzung überlassen sei und daher nicht mehr dem uneingeschränkten planerischen Zugriff der Antragstellerin unterliege. Demgegenüber hätten die US-Streitkräfte nachvollziehbar dargelegt, dass das Vorhaben am Standort Landstuhl Teil einer umfassenden Modernisierung ihrer Satelliten-Kommunikationsstruktur sei. Die Wahl des Standortes sei durch den notwendigen Zusammenhang mit den vorhandenen Anlagen eingeschränkt.
Beschluss vom 13. Mai 2014, Aktenzeichen: 8 B 10324/14.OVG