Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und für die Wahl des Gemeinderats, des Ortschaftsrats und des Kreistags sowie die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen am 25. Mai 2014
Am 25. Mai 2014 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und gleichzeitig finden in der Stadt Rheinsteten die Kommunalwahlen – Wahl des Gemeinderats, Wahl des Ortschaftsrats und Wahl des Kreistags statt.
1. Die Wählerverzeichnisse für die Europawahl / Kommunalwahlen der Gemeinde – der Wahlbezirke der Stadt Rheinstetten werden in der Zeit vom 05. Mai 2014 bis 09. Mai 2014 während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Ort der Einsichtnahme: Stadt Rheinstetten, Bürgerbüro, Rappenwörthstr. 49, 76287 Rheinstetten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes und § 33 Abs. 1 des Meldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in die Wählerverzeichnisse für die Europawahl / Kommunalwahlen eingetragen ist oder einen Wahlschein für diese Wahlen hat.
Für die Kommunalwahlen gilt außerdem
2.1 Wahl des Gemeinderats und Ortschaftsrats
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihre (Haupt-) Wohnung haben.
2.2 Wahl des Kreistags
Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, ist dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.
2.3 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 22 Meldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 Kommunalwahlordnung anzuschließen.
Die Anträge müssen schriftlich gestellt werden und spätestens bis Sonntag, 04. Mai 2014 (keine Verlängerung möglich) eingehen bei:
Stadt Rheinstetten, Bürgerbüro, Rappenwörthstr. 49, 76287 Rheinstetten.
Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgerbüro Rheinstetten bereit.
Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.
3. Wer die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann während des o. g. Zeitraums (Nr. 1), spätestens am Freitag, 09. Mai 2014 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Rheinstetten, Bürgerbüro, Rappenwörthstr. 49, 76287 Rheinstetten, Einspruch einlegen (bzgl. Europawahl) bzw. einen Antrag auf Berichtigung (bzgl. der Kommunalwahlen) des / der Wählerverzeichnisse(s) stellen.
Der Einspruch / Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt / gestellt werden.
4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 04. Mai 2014 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlbezirk oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 5).
5. Wahlschein
5.1 Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann im Landkreis
Karlsruhe durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5.2 Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder durch Briefwahl wählen.
6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
6.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
6.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
6.2.1 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die nachstehende Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis versäumt hat
Europawahl
bei Deutschen nach § 17 Abs. 1, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 Europawahlordnung bis zum 04. Mai 2014,
Kommunalwahlen
bei Wahlberechtigten nach § 3 Abs. 2 und 4 Kommunalwahlordnung (KomWO) (vgl. 2.1, 2.2, 2.3) bis zum 04. Mai 2014. Dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,
6.2.2 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden bei der Europawahl die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 Europawahlordnung bis zum 09. Mai 2014 versäumt hat,
bei den Kommunalwahlen die Frist für den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 6 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KomWG) bis zum 09. Mai 2014 versäumt hat.
Dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen.
6.2.3 wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl bei der Europawahl bei Deutschen erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 Europawahlordnung, oder erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 Europawahlordnung entstanden ist;
bei den Kommunalwahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 3 Abs. 2 und 4 KomWO oder der Einsichtsfrist nach § 6 Abs. 2 KomWG entstanden ist.
6.2.4 wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren (Europawahl) / Widerspruchsverfahren (Kommunalwahlen) festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Bürgermeisteramtes gelangt ist.
zu 6.1 Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 23. Mai 2014, 18.00 Uhr, bei der Stadt Rheinstetten, Bürgerbüro, Rappenwörthstr. 49, 76287 Rheinstetten, mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
zu 6.2 Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 6.2.1 – 6.2.4 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7. Ein Wahlberechtigter, der durch Briefwahl wählen will, erhält mit den Briefwahlunterlagen für die Europawahl einen roten Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen einen gelben Wahlbriefumschlag. Die Anschriften, an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind, sind auf den Wahlbriefumschlägen angegeben. Ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl und die Hinweise für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen auf der Rückseite des Wahlscheins enthalten die für den Wähler notwendigen Informationen.
7.1 Briefwahl für die Europawahl
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
einen amtlichen Stimmzettel,
einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck "Wahlbrief für die Europawahl" und
ein Merkblatt für die Briefwahl.
7.2 Briefwahl für die Kommunalwahlen
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
die amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist,
die dazugehörigen amtlichen Stimmzettelumschläge für die Briefwahl,
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck "Wahlbrief für die kommunale Wahl".
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist
im Falle der Europawahl nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangsnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen;
im Falle der Kommunalwahlen nur zulässig,
wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird.
Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief/die Wahlbriefe mit dem Stimmzettel/den Stimmzetteln und den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen.
Wähler, die bei der Europawahl und bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen, müssen zwei Wahlbriefe absenden (roter Wahlbrief = Europawahl, gelber Wahlbrief = für die kommunale Wahl).
Die Wahlbriefe für die Europawahl werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Die Wahlbriefe für die Kommunalwahlen werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.