Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat im Rahmen eines Eilverfahrens im Hinblick auf die am 25. Mai 2014 anstehenden Kommunalwahlen den Vollzug von Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes ausgesetzt, die den Aufdruck geschlechterparitätsbezogener Angaben auf den amtlichen Stimmzetteln betreffen. Damit dürfen die neugestalteten Stimmzettel nicht eingesetzt werden.
Im Einzelnen handelt es sich um den – textlich der Formulierung des Grundgesetzes entnommenen – Aufdruck „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ sowie die Angabe des gegenwärtigen Geschlechteranteils in der Vertretungskörperschaft, ferner die Angabe des Geschlechts der Bewerber jedes Wahlvorschlags und Angaben zum Geschlechteranteil auf dem Wahlvorschlag. Die vorläufig außer Kraft gesetzten Vorschriften sollen der gleichmäßigen Repräsentation von Frauen und Männern in kommunalen Vertretungskörperschaften dienen, nachdem bei den letzten Kommunalwahlen im Jahr 2009 landesweit lediglich 16,8 % der Mandate von Frauen besetzt wurden.
Mit dem Eilbeschluss gab der Verfassungsgerichtshof Eilanträgen der Landtagsfraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/Die Grünen und von mehreren Verfassungsbeschwerdeführern statt, die als Mitglieder der Piratenpartei teilweise für Kommunalvertretungen kandidieren.
Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Eilanträge seien zulässig. Das gelte insbesondere auch für den Antrag der Landtagsfraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/Die Grünen, die im Hauptsacheverfahren in zulässiger Weise einen sogenannten Normbestätigungsantrag gestellt hätten, mit dem sie begehrten, die Vereinbarkeit der betreffenden Regelungen mit der Landesverfassung festzustellen.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seien im Hinblick auf die genannten Vorschriften über die Gestaltung der Stimmzettel auch begründet. Es sprächen – vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren – erhebliche Gründe dafür, dass die Vorschriften verfassungswidrig seien, weil sie den Grundsatz der Freiheit der Wahl verletzten. Dieser Grundsatz gewährleiste einen unbedingten Schutz vor staatlicher Einwirkung auf den Inhalt der Entscheidung des Wählers im Zeitpunkt der Stimmabgabe durch die Gestaltung des Stimmzettels. Der Wähler müsse zwar Einschränkungen der Wahlfreiheit durch eine Gestaltung des Stimmzettels hinnehmen, wenn diese Einschränkungen aus formalen Gründen zur Ordnung des Wahlverfahrens stattfänden. Das könne beispielsweise bei der Faltung der Stimmzettel und der Notwendigkeit einer Reihenfolge der Wahlbewerber auf dem Stimmzettel der Fall sein.
Aber bezüglich des Inhalts der Wahlentscheidung verleihe der Grundsatz der Freiheit der Wahl dem Wähler das Recht, im Zeitpunkt der Stimmabgabe in der Wahlkabine „in Ruhe gelassen zu werden“. Die sonst übliche und nach dem Demokratieprinzip sogar notwendige wechselseitige Verschränkung des staatlichen und des gesellschaftlichen politischen Willensbildungsprozesses gelte für den Moment der Stimmabgabe in der Wahlkabine nicht. Der Wahlakt als Akt der Betätigung des Willens des Volkes verlaufe nur in eine Richtung: In ihm müsse sich die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen hin vollziehen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl schütze deshalb auch die räumliche Sphäre, in der sich der individuelle politische Wille des einzelnen Wählers im Zeitpunkt der Wahl ungestört entfalten könne.
Der Verfassungsauftrag, wonach der Staat Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern ergreift, gebe dem Landesgesetzgeber kein Recht, durch die Gestaltung der amtlichen Stimmzettel auf die unbedingt zu schützende Freiheit der Willensbetätigung der Bürgerinnen und Bürger im Zeitpunkt des eigentlichen Wahlaktes einzuwirken. Die Wähler seien im freiheitlichen Verfassungsstaat bei der Ausübung ihres Wahlrechts ungebunden.
Die weitergehenden Anträge der Verfassungsbeschwerdeführer lehnte der Verfassungsgerichtshof als unzulässig ab. Diese betrafen das ebenfalls neu im Kommunalwahlgesetz geregelte Führen einer Paritätsstatistik durch das Statistische Landesamt und die gesetzliche Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen, bei der Aufstellung der Wahlvorschläge Geschlechterparität anzustreben. In Bezug auf diese Vorschriften hatten die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer eigenen, unmittelbaren Verletzung ihrer Rechte aus der Landesverfassung nicht dargetan. Ein ebenfalls gestellter Eilantrag des Landesverbandes der Piratenpartei blieb in vollem Umfang erfolglos, weil diese eine Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status als Partei nicht in dem von ihr gewählten Weg der Verfassungsbeschwerde geltend machen kann.
Beschluss vom 4. April 2014, Aktenzeichen VGH A 15/14 und VGH A 17/14