Nach dem die Afrikanische Schweinepest nun auch in Weißrussland, Litauen und Polen grassiert, machen sich Landwirte und Veterinäre zunehmend Sorgen um die heimischen Schweinebestände. Nicht nur der freie Binnenmarkt, auch der Reiseverkehr erhöht dabei die Einschleppungsgefahr nach Deutschland.
Unter ungünstigen Bedingungen können die unachtsam entsorgten Reste eines Wurstbrötchens an einer Raststätte ausreichen, um die Seuche einzuschleppen. Das Veterinäramt des Rhein-Neckar-Kreises appelliert deshalb an alle Reisenden, keine Schweinefleischerzeugnisse aus den betroffenen Regionen mitzubringen und Essensreste nur in fest verschlossenen Müllbehältern zu entsorgen.
An der Afrikanischen Schweinepest erkranken ausschließlich Haus- und Wildschweine. Ihr Hauptverbreitungsgebiet sind afrikanische Länder südlich der Sahara und einige Mittelmeerländer. Auch in Osteuropa treten kontinuierlich Fälle auf.
Das Virus der Afrikanischen Schweinepest ist außerordentlich widerstandsfähig. Nicht nur frisches, sondern auch gefrorenes, gepökeltes oder geräuchertes Fleisch, Wurstwaren wie Rohwürste oder Salami, können für Haus- und Wildschweine über lange Zeit infektiös sein. Das Virus wird direkt über Tierkontakte oder indirekt, z.B. über Fleisch oder Wurst von infizierten Tieren übertragen.
Für den Menschen ist die Afrikanische Schweinepest hingegen ungefährlich. Es geht aber darum, zu vermeiden, dass das Virus – beispielsweise über mitgebrachte Lebensmittel – seinen Weg nach Deutschland findet und große wirtschaftliche Schäden anrichtet.
Das Veterinäramt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei der Einfuhr von tierischen Erzeugnissen in die EU generell strenge Vorschriften gelten. So ist es beispielsweise grundsätzlich verboten, Fleisch- und Milchprodukte aus Nicht-EU-Ländern im Reisegepäck mitzubringen. Eine Ausnahme bilden nur Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und die Schweiz sowie Fischereierzeugnisse zum persönlichen Verbrauch aus den Färöern und Island.
Sämtliche tierischen Erzeugnisse außerhalb dieser Länder müssen bei der Ankunft an der EU-Grenze zur amtlichen Vernichtung abgegeben werden. Wer solche Erzeugnisse nicht anmeldet, kassiert eine Geldstrafe oder wird gar strafrechtlich geahndet.