Die von den US-Gaststreitkräften in Landstuhl geplante Satellitenkommunikationseinrichtung darf zunächst weitergebaut werden. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss vom 10. März 2014 in einem Eilverfahren entschieden.
Die US-Gaststreitkräfte planen die Neuerrichtung einer Breitbandsatelliten-Kommunikations- und Betriebskontrolleinrichtung sowie einer strategischen Satelliten-Kommunikations-Erdstation auf einem bisher unbebauten und bewaldeten Gelände des von ihnen schon mit einer Satelliten-Kommunikationsanlage und einen Hubschrauber-Landeplatz genutzten Truppen-Übungsplatzes „Breitenbach“ im Außenbereich von Landstuhl. Das genannte Gebiet ist den US-Gaststreitkräften aufgrund einer Liegenschaftsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den amerikanischen Streitkräften aus dem Jahre 1976 zur ausschließlichen Benutzung als Übungsplatz, Hubschrauberlandeplatz und Satellitenfunkstation überlassen.
Während die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung festgestellt hatte, dass die hierfür erforderliche Rodung von 2,2 ha Wald keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwarten lasse, und dem Vorhaben zustimmte, widersprach die Stadt Landstuhl der geplanten Anlage, weil sie zum Teil auf Flächen verwirklicht werden soll, die nach dem Flächennutzungsplan als Waldgebiet und für Maßnahmen zum Schutz von Boden, Natur und Landschaft bzw. für Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sei. Die daraufhin erforderliche und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene Zulassungsentscheidung des Bundesverteidigungsministeriums vom 14. Januar 2014 bestätigte, dass die öffentliche Zweckbestimmung der geplanten Anlage eine Abweichung vom Flächennutzungsplan rechtfertige.
Die Stadt Landstuhl hat Ende Januar 2014 gegen diesen Bescheid Klage erhoben und zusätzlich einen Eilantrag mit der Begründung eingereicht, die Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Verbandgemeinde Landstuhl seien nicht berücksichtigt worden. Ferner sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht unterblieben.
Das Gericht ist in seiner Entscheidung der Auffassung des Bundesverteidigungsministeriums gefolgt: So habe die durchgeführte Umweltverträglichkeitsvorprüfung nachvollziehbar festgestellt, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten seien. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im engeren Sinne habe deshalb nicht durchgeführt werden müssen. Auch seien die Vorgaben des Flächennutzungsplans nicht von solchem Gewicht, dass sie sich in einer vorzunehmenden Abwägung gegen die öffentliche Zweckbestimmung der Satelliten-Kommunikationseinrichtung durchsetzen könne. Denn die ausgewiesenen Ausgleichsflächen seien gerade auf einem Gelände geplant worden, das schon seit 1976 den US-Gaststreitkräften zur militärischen Nutzung überlassen sei. Dieses Gelände stehe der Stadt damit für solche Ausgleichsmaßnahmen nicht zur Verfügung. Demgegenüber sei für die Kammer nachvollziehbar, dass die Verwirklichung des Vorhabens aus kommunikationstechnischen Gründen gerade an diesem Standort vernünftigerweise geboten sei. Auch ein Ausweichen auf bereits versiegelte Flächen des Heliports komme nicht in Betracht.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 10. März 2014 – 4 L 87/14.NW –