Unternehmer und Arbeitgeber können infolge der kurzen Fälligkeitstermine bei Steuerfestsetzungen im Bereich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen in besonderem Maße von den Folgen der längeren Vorlaufzeiten des SEPA-Lastschriftverfahrens betroffen sein. Die oftmals hohen Steuerbeträge verschärfen die Problematik.
Seit 01.02.2014 erfolgen die Lastschriften mittels SEPA-Lastschriftverfahren. Die Vorgaben der Kreditinstitute für erstmalige SEPA-Lastschrifteinzüge verlängern die zeitlichen Abläufe. Anträge auf Stundung, Aussetzung der Vollziehung oder Erlass von Steuern benötigen künftig 10 Arbeitstage Vorlauf, damit die Lastschrift noch aufgehalten werden kann.
Beispiel: Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung müssen bisher als steuerfrei angemeldete Umsätze wegen fehlender Nachweise als steuerpflichtig behandelt werden. Die Auswertung des Prüfberichtes am 03.03. führt zu einer geänderten Festsetzung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsverfahren. Der höhere Steuerbetrag ist am 13.03. fällig (Leistungsgebot). Gegen die geänderte Festsetzung legt der Unternehmer am 10.03. fristgerecht Einspruch ein. Gleichzeitig beantragt er Aussetzung der Vollziehung und reicht den bisher fehlenden Nachweis nach.
Trotz umgehend gewährter Aussetzung der Vollziehung kann infolge der Vorlaufzeiten für die SEPA-Lastschrift der Lastschrifteinzug nicht mehr vor dem Fälligkeitstag (13.03.) gestoppt werden.
Das heißt: Der höhere Steuerbetrag wird mittels Lastschrift zunächst eingezogen. Eine Korrektur erfolgt dann im Nachhinein von Amts wegen.