Eine Marktbeschickerin, die mit einem Obst- und Gemüsestand auf den beiden Wochenmärkten in Speyer vertreten ist, muss dem von der Stadt Speyer verfügten sofortigen Ausschluss vom Markt vorerst keine Folge leisten. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss vom 21. Februar 2014 in einem Eilverfahren entschieden.
Die Antragstellerin und ihr Ehemann beschicken seit 19 Jahren die beiden Wochenmärkte in Speyer auf dem Berliner Platz und dem Königsplatz mit Obst und Gemüse. Nach Angaben anderer Marktbeschicker sowie des Marktmeisters sprach der Ehemann der Antragstellerin in den vergangenen Monaten mehrfach in ehrverletzender Art und Weise Beleidigungen gegen diese aus. Daraufhin schloss die Stadt Speyer die Antragstellerin mit Bescheid vom 9. Januar 2014 mit ihrem Obst- und Gemüsestand von den beiden Wochenmärkten aus und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte die Stadt Speyer aus, die Antragstellerin habe in der jüngeren Vergangenheit mehrfach den Marktfrieden in erheblicher und nicht hinzunehmender Weise gestört. Sie als verantwortliche Marktbeschickerin müsse sich das Verhalten Ihres Ehemannes und aller sonstigen Beschäftigten vollumfänglich zurechnen lassen. Ihr fehle deshalb die erforderliche Zuverlässigkeit zur weiteren Beschickung des Wochenmarktes. Eine Besserung des Benehmens sei nicht erkennbar. Aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens sei es wahrscheinlich, dass Sie bei Fortsetzung ihrer Gewerbetätigkeiten bis zur Bestandskraft des Ausschlusses weitere Beleidigungen und Störungen des Marktfriedens verursachen werde. Dies könne nicht hingenommen werden.
Die Antragstellerin hat gegen den Marktausschluss Widerspruch eingelegt. Ferner hat sie Mitte Februar 2014 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht und sich auf die Unverhältnismäßigkeit der getroffenen Entscheidung berufen.
Dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Marktausschluss hat die 4. Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 21. Februar 2014 stattgegeben. Zur Begründung führten die Richter aus: Das private Interesse der Antragstellerin, den Ausschluss vom Wochenmarkt in Speyer einstweilen nicht befolgen zu müssen, überwiege das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung. Es könne gegenwärtig nicht festgestellt werden, ob der Ausschluss offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig sei. Jedoch falle die in diesem Fall vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Nach der Gewerbeordnung und der Wochenmarktsatzung der Stadt Speyer vom 22. November 2013 habe ein Marktbeschicker grundsätzlich einen Anspruch auf Teilnahme nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen. Zwar könne ein Teilnehmer im Interesse einer geordneten Durchführung des Wochenmarktes und bei Fehlverhalten in Bezug auf andere Teilnehmer vom Wochenmarkt zeitweilig oder dauernd ausgeschlossen werden. Aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten lasse sich jedoch nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Antragstellerin persönlich wiederholt oder gröblich gegen die Bestimmungen der Satzung verstoßen habe oder ihr die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie selbst erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen habe, indem sie andere Personen – andere Marktbeschicker oder Kunden – mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt habe.
Die aktenkundigen Vorwürfe beträfen vielmehr den Ehemann der Antragstellerin, der nach Angaben anderer Marktbeschicker und des Marktmeisters diese mehrfach beleidigt habe. Entgegen ihrer Wochenmarktsatzung habe die Stadt Speyer gegenüber der Antragstellerin wegen des Verhaltens ihres Ehemannes aber offenbar zunächst keine Mahnung ausgesprochen. Vielmehr habe sie sofort den Entzug des Standplatzes angekündigt. Aufgrund des laufenden Widerspruchsverfahrens und des Ausgangs des Eilverfahrens gehe die Kammer jedenfalls davon aus, dass es bis auf Weiteres zu keinen weiteren Beleidigungen und Störungen des Marktfriedens durch die Antragstellerin bzw. ihren Ehemann kommen werde, die den sofortigen Ausschluss von den beiden Wochenmärkten rechtfertigen könnten.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 21. Februar 2014 – 4 L 115/14.NW –