Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG) vom 4. März 2013, das die Klage der FDP-Politikerin Silvana Koch-Mehrin (Klägerin) gegen die Entziehung ihres Doktorgrades abweist, wird nicht in einem Berufungsverfahren überprüft. Das hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten heute zugestellten Beschluss vom 3. Februar 2014 entschieden und den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Die Philosophisch-Historische Fakultät der Universität Heidelberg verlieh der Klägerin aufgrund ihrer Dissertation "Historische Währungsunion zwischen Wirtschaft und Politik: Die Lateinische Münzunion 1865 – 1927“ im August 2000 den Grad eines Doktors der Philosophie. Im April 2011 erhielt das Dekanat der Fakultät Hinweise, wonach die Dissertation teilweise ein Plagiat sein könnte.
Nach einer Untersuchung beschloss der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses setzte dies mit Verfügung vom 22. Juni 2011 um. Mit ihrer dagegen erhobenen Klage rügte die Klägerin Verfahrensmängel und sie wandte sich gegen die Plagiatsvorwürfe. Mit Urteil vom 4. März 2013 wies das VG die Klage ab. Mit ihrem Antrag, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, machte die Klägerin mehrere Zulassungsgründe geltend: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, die Abweichung von einem Urteil des VGH sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Nach Auffassung des VGH rechtfertigt keiner der benannten Zulassungsgründe die Zulassung der Berufung.
Die Klägerin rüge, der Promotionsausschuss sei unzuständig gewesen, jedenfalls sei seine "Installierung“ – bei unterstellter Zuständigkeit – rechtsfehlerhaft verlaufen, auch sei die Beschlussfassung des Promotionsausschusses selbst fehlerhaft, gerade auch im Hinblick auf die unzulässige Anwesenheit von als Sachverständige zugezogenen Personen; auch der Widerspruchsbescheid sei formell rechtswidrig ergangen. Schließlich sei die Entziehung des Doktorgrades auch in der Sache rechtswidrig; der Promotionsausschuss habe insoweit die erhebliche Zeitspanne von 10 Jahren zwischen Verleihung und Entzug und den
denunziatorischen Charakter des Vorgehens gegen die Klägerin nicht berücksichtigt; außerdem sei seine Entscheidung mit zwei Entscheidungen der Medizinischen Fakultät nicht vereinbar.
Keine dieser Rügen sei geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht habe sich mit den Einwendungen der Klägerin befasst und sie mit eingehender Begründung zurückgewiesen. Die Klägerin habe die betreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt.
Die Rechtssache weise auch keine besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Solche Schwierigkeiten ergäben sich insbesondere nicht aus dem überdurchschnittlichen Begründungsumfang des 45seitigen Urteils. Denn Ursache dafür sei weniger die Schwierigkeit der hier aufgeworfenen Tatsachen- oder Rechtsfragen, als vielmehr die Vielgestaltigkeit der von der Klägerin erhobenen Angriffe, insbesondere gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entziehung des Doktorgrades. Aus Zahl und Umfang dieser Angriffe ergäben sich indes nicht zugleich auch besondere rechtliche Schwierigkeiten.
Die weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe seien schon formell nicht hinreichend dargelegt. Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 9 S 885/13).