Der in Marienhausen (Landkreis Neuwied) geplante Windpark darf vorerst nicht errichtet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Kreisverwaltung Neuwied erteilte im April 2013 der beigeladenen GmbH eine Genehmigung zur Errichtung eines Windparks mit vier Windenergieanlagen. Der Standort der Windkraftanlagen befindet sich in einer Exklave des Gemeindegebiets der Ortsgemeinde Marienhausen (Verbandsgemeinde Dierdorf), die vom Gebiet der Verbandsgemeinden Hachenburg und Selters umschlossen wird. Beide Verbandsgemeinden haben in ihren Flächennutzungsplänen Sondergebiete für Windenergieanlagen in einer Entfernung von etwa 3 km von dem genehmigten Vorhaben vorgesehen. Nachdem die Kreisverwaltung Neuwied im August 2013 die sofortige Vollziehbarkeit der erteilten Genehmigung angeordnet hatte, wandten sich ein Anwohner, die beiden Verbandsgemeinden und der BUND Landesverband Rheinland-Pfalz mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht Koblenz. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilrechtsschutzantrag des Anwohners ab, gab jedoch den Anträgen der beiden Verbandsgemeinden und des BUND statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Anwohners zurück und lehnte auf die Beschwerde der beigeladenen Firma auch die Eilanträge der beiden Verbandsgemeinden ab. Es bestätigte jedoch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, mit der auf den Antrag des BUND die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Genehmigung wiederhergestellt wurde.
Der Anwohner könne sich lediglich gegen solche Verletzungen von Rechtsnormen zur Wehr setzen, die auch seinem Schutz zu dienen bestimmt seien. Durch die genehmigte Anlage seien indessen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Lärm, Licht oder Schattenwurf für ihn zu erwarten.
Das interkommunale Abstimmungsgebot, auf das die Verbandsgemeinden Hachenburg und Selters ihre Eilanträge gestützt haben, werde ebenfalls nicht beeinträchtigt. Es ergebe sich durch die Genehmigung der Windenergieanlagen kein qualifizierter Abstimmungsbedarf, da keine unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf städtebauliche Belange der benachbarten Verbandsgemeinden erkennbar seien. Etwas anderes folge auch nicht aus der Flächennutzungsplanung der beiden Verbandsgemeinden.
Hinsichtlich des Eilrechtschutzantrags des BUND hat das Oberverwaltungsgericht darauf abgestellt, dass sich im Hinblick auf das in dem dortigen Bereich feststellbare Schwarzstorchvorkommen nicht abschließend feststellen lasse, ob durch die Errichtung der Windenergieanlagen gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen würde. Die zu möglichen Beeinträchtigungen der Schwarzstörche erstellten Gutachten widersprächen sich in wesentlichen Punkten. Daher seien die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen. Bei der danach erforderlichen Interessenabwägung müsse das Interesse der beigeladenen Firma an einer sofortigen Verwirklichung ihres Vorhabens gegenüber dem vom BUND vertretenen artenschutzrechtlichen Interesse zurücktreten.