In Heidelberg dürfen jeweils 40 Sonn- und Feiertage in den Monaten Februar bis Oktober für den Verkauf bestimmter Einzelhandelswaren freigegeben werden. In diesen Zeitraum fällt das Hauptgeschäft der Gewerbetreibenden. Bei gleichzeitigem Verzicht auf die vier ersten Sonntagsverkaufstage im Februar und März gibt es auch wieder die Möglichkeit, an den vier Adventssonntagen zu öffnen.
Entsprechend einer Vereinbarung der Stadt mit der Evangelischen Kirche Heidelberg und dem katholischen Dekanat Heidelberg-Weinheim zum Thema „Öffnung Weihnachtsmarkt/Schutz der Sonn- und Feiertage“ sind die beiden Sonntage „Invocavit“ am 9. März (Sonntag nach Aschermittwoch) und „Palmsonntag“ am 13. April (Sonntag vor Karfreitag) von der Verkaufsöffnung ausgenommen.
In Heidelberg sind im Jahr 2014 folgende Termine für den Sonn- und Feiertagsverkauf ausgewählter Einzelhandelswaren freigegeben:
23. Februar
02., 16., 23., 30. März
06., 20., 21., 27. April
01., 04., 11., 18., 25., 29. Mai
01., 08., 09., 15., 19., 22., 29. Juni
06., 13., 20., 27. Juli
03., 10., 17., 24., 31. August
07., 14., 21., 28. September
03., 05., 12., 19., 26. Oktober
Die Verkaufsstellen dürfen an diesen Tagen von 11 Uhr bis 19 Uhr geöffnet sein. Auf Antrag wird der Verkauf am 30. November sowie am 7., 14. und 21. Dezember 2014 gestattet. Zum Ausgleich ist dann die Verkaufsstelle an den ersten vier Sonntagen im Februar/März 2014 geschlossen zu halten. Geschäfte, die von der abweichenden Regelung Gebrauch machen wollen, müssen dies bis spätestens 23. Februar 2014 dem Bürgeramt, Abteilung Gewerberecht, Bergheimer Straße 69, 69115 Heidelberg, mitteilen.
Am Sonntagsverkauf dürfen nur Geschäfte teilnehmen, die ausschließlich oder zu mindestens 50 Prozent Reisebedarf, Sport- und Badegegenstände, Devotionalien sowie Waren, die für Heidelberg kennzeichnend sind, führen. Die Stadt Heidelberg setzt jährlich diejenigen Tage fest, an denen Reisebedarf, Sport- und Badegegenstände, Devotionalien sowie Waren, die für Heidelberg kennzeichnend sind, verkauft werden dürfen. Der Verkauf ist ausschließlich für die genannten Waren freigegeben. Andere Waren dürfen nicht verkauft werden. Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat am 29. März 2007 mit seinem Beschluss zu Paragraf 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung die Anzahl der Sonn- und Feiertage sowie die für den Verkauf erlaubten Waren beschlossen.