Die Bezirkstagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat keinen Anspruch darauf, dass der Bezirksverband Pfalz am heutigen Tag die Mitglieder des Ausschusses Naturpark Pfälzer Wald unter Berücksichtigung von zwei vorgeschlagenen Mitgliedern der Bezirkstagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen wählen muss. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt gestern Abend in einem Eilverfahren entschieden.
Der Bezirksverband Pfalz ist ein höherer Kommunalverband in der Pfalz. Er unterhält Einrichtungen an verschiedenen Standorten und fördert durch Beteiligungen zahlreiche öffentliche und private Initiativen, die mit pfälzischer Geschichte und Volkskunde, mit Kultur und Kunst, mit Umweltschutz oder mit Tourismus zu tun haben. Das politische Gremium des Bezirksverbands ist der Bezirkstag Pfalz.
Bei der Bezirkstagswahl 2009 hatte die Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ zwei Sitze und die Partei „Die Linke“ einen Sitz erhalten. Im August 2009 wählte der Bezirkstag die Ausschussmitglieder für alle Ausschüsse mit jeweils 15 Mitgliedern. In diesen Ausschüssen war die Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ mit jeweils einem Sitz vertreten. Im April 2012 trat ein Parteimitglied der Partei „Die Linke“, das 2009 für diese Partei in den Bezirkstag gewählt worden war, aus dieser Partei aus und wurde am 1. Oktober 2012 Mitglied der Bezirkstagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, ohne Parteimitglied bei „Bündnis 90/Die Grünen" zu werden. Durch diesen Anschluss an die Bezirkstagsfraktion besteht die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen seither statt aus zwei aus drei Personen.
Die genannte Fraktion stellte am 2. Oktober 2012 den Antrag auf Nachwahl und Neubesetzung der betroffenen Ausschüsse in der nächsten Bezirkstagssitzung mit der Begründung, aufgrund der erhöhten Fraktionsstärke der Klägerin auf nunmehr drei Mitglieder sei eine entsprechende Anpassung der Sitzverteilung nach der Geschäftsordnung des Beklagten erforderlich. Den Antrag der genannten Fraktion auf Neubesetzung von Ausschüssen lehnte der Bezirkstag Pfalz mit Beschluss vom 14. Dezember 2012 ab. Zur Begründung führte der Bezirkstag aus, da das bisherige Mitglied der Partei „Die Linke“ kein Parteimitglied bei „Bündnis 90/Die Grünen" geworden sei, sei eine Neubesetzung der Ausschüsse nicht erforderlich.
Die Bezirkstagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen erhob dagegen im Juni 2013 Klage, der die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt mit Urteil vom 11. Dezember 2013 stattgab. Unter Bezugnahme auf das ergangene Urteil stellte die antragstellende Bezirkstagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen am 19. Dezember 2013 um 12.20 Uhr einen Eilantrag mit dem Begehren, den Bezirksverband Pfalz zu verpflichten, die am 20. Dezember 2013 zu wählenden Mitglieder des Ausschusses Naturpark Pfälzer Wald unter Berücksichtigung von zwei vorgeschlagenen Mitgliedern der Antragstellerin zu wählen.
Diesen Eilantrag hat die 3. Kammer des Gerichts mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe eine besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, warum – ausschließlich – hinsichtlich der Wahl der Mitglieder des Ausschusses Naturpark Pfälzer Wald eine Dringlichkeit bestehen solle. Zwar finde die Wahl der Mitglieder des neu gebildeten Ausschusses Naturpark Pfälzer am 20. Dezember 2013 statt, zu der die Antragstellerin zwei Mitglieder ihrer Fraktion vorschlagen wolle. Gegen die ablehnende Entscheidung des Bezirkstages vom 14. Dezember 2012 habe die Antragstellerin sich aber erst mit am 28. Juni 2013 erhobener Klage gewandt. Für den Eilantrag habe sie sich, obwohl das ihrer Klage stattgebende Urteil am 11. Dezember 2013 verkündet worden sei, bis zum 19. Dezember 2013, 12:20 Uhr, Zeit gelassen. Dies lasse daran zweifeln, dass die Antragstellerin selbst von einer Dringlichkeit der Sache ausgegangen sei.
Im Übrigen habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Die Antragstellerin werde in dem Ausschuss Naturpark Pfälzer Wald in jedem Fall einen Sitz innehaben und damit ihre Vorstellungen einbringen können. Es sei auch nicht so, dass sie unter Berücksichtigung des Urteils vom 11. Dezember 2013 auf jeden Fall in dem Ausschuss zwei Sitze innehaben würde. Denn aufgrund der Stärkeverhältnisse im Bezirkstag Pfalz stünden neben ihr auch der FDP-Fraktion zwei Sitze in den 15-er Ausschüssen zu. Bei einem entsprechenden Abstimmungsergebnis müsste demnach entweder durch Losverfahren oder eine Verständigung zwischen diesen beiden Fraktionen eine Zuteilung bezüglich des entsprechenden Sitzes in dem Ausschuss Naturpark Pfälzer Wald herbeigeführt werden.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Mitglieder des Ausschusses Naturpark Pfälzer Wald nach der Bezirkstagswahl am 25. Mai 2014 neu zu wählen seien. Der Ausschuss in der Zusammensetzung, wie sie sich aus der jetzigen Wahl ergeben werde, werde damit nur eine relativ kurze Zeit Bestand haben. Auch habe der Bezirksverband bereits angekündigt, die von dem Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung gegen das Urteil vom 11. Dezember 2013 einzulegen. Das Urteil, auf das die Antragstellerin ihr Begehren stütze, werde daher vor der Neuwahl voraussichtlich nicht rechtskräftig werden.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 3 L 1121/13.NW –