Wer vor Weihnachten einen Weihnachtsbaum besorgt hat, muss ihn nach Weihnachten wieder loswerden. Nur wer ein Bäumchen mit Wurzeln im Topf hatte, kann es nach dem Fest im Garten einpflanzen. Tannen und Fichten müssen "entsorgt" werden.
Die Entsorgung alter Weihnachtsbäume, wenn sie von Kugeln, Kerzen und Lametta befreit sind, bereitet in aller Regel keine Probleme. Kreis- und Stadtverwaltungen bieten Sammelplätze zur Selbstanlieferung und bequeme Abholungsmöglichkeiten an. Die weitere Verarbeitung zu Kompost oder zu Brennstoffen wird meist spezialisierten Unternehmen überlassen, die auch Forstabfälle sowie Garten- und Parkabfälle in großen Mengen verwerten.
Dennoch sind im Interesse des Umweltschutzes Rahmenbedingungen zu beachten, auf welche die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) hinweist:
Weihnachtsbäume gehören, rechtlich gesehen, zu den pflanzlichen Abfällen. Pflanzliche Abfälle aus Haushaltungen sind grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Das sind in Rheinland-Pfalz die Landkreise und kreisfreien Städte mit ihren Entsorgungsbetrieben. Ausgenommen von der Überlassungspflicht sind pflanzliche Abfälle, wenn sie der Besitzer selbst ordnungsgemäß verwerten kann. Selbstverwertung bei pflanzlichen Abfällen meint in der Regel Kompostierung. Die Eigenkompostierung von Nadelbäumen im häuslichen Garten erfordert allerdings erheblichen Aufwand und Erfahrung. Gute Erfolge werden in der Regel nur durch Kleinhäckseln und Vermischung mit anderen Grünabfällen erzielbar sein.
Von Interesse ist gerade in Zeiten der Energiewende auch die Nutzung von Weihnachtsbäumen zur Erzeugung von Strom und Wärme. Die Agentur für erneuerbare Energien weist auf ihrer Internetseite darauf hin, dass ein durchschnittlicher Weihnachtsbaum genug Strom erzeugt für den Betrieb der zuvor auf seinen Ästen genutzten Lichterkette. 500 Weihnachtsbäume können in Form von Hackschnitzeln sogar einen Durchschnittshaushalt ganzjährig elektrisch versorgen oder in der Wärmenutzung knapp 1 000 Liter Heizöl sparen.
Zersägte Weihnachtsbaumstämme können grundsätzlich auch zum Beheizen von privaten Heizkaminen und Kaminöfen genutzt werden. Hier gibt allerdings die "Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen" Grenzen vor. Nach der Verordnung ist das Verheizen von naturbelassenem Holz nur zulässig, wenn der Feuchtegehalt des Brennstoffs unter 25 Prozent liegt.
Um einen Wassergehalt unter 25 Prozent zu erreichen, muss Tannen- und Fichtenholz mindestens ein Jahr gelagert werden. Wer feuchtes Holz verfeuert, vergeudet die Energie, die für die Verdampfung des im Holz enthaltenen Wassers benötigt wird. Dadurch wird die Verbrennungstemperatur herabgesetzt. Dies wiederum hat verstärkte Ruß-, Teer- und Rauchbildung und möglicherweise einen versotteten Kamin zur Folge.
Die SGD Süd rät daher: Verfeuern Sie keinen Weihnachtsbaum, wenn dieser nach den Festtagen ausgedient hat! Die Überlassung an die Entsorgungsbetriebe der Landkreise und kreisfreien Städte ist die einfachste und in der Regel auch umweltverträglichste Lösung.
Das Verbrennen von Weihnachtsbäumen auf den sogenannten "Knutfesten", die in den letzten Jahren auch im südlichen Rheinland-Pfalz beliebt geworden sind, dient nicht der Entsorgung von pflanzlichen Abfällen. Daher ist auch die Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle nicht anwendbar. Aus Sicht der SGD Süd handelt es sich um ein Brauchtum, vergleichbar der traditionellen Winterverbrennung und den Osterfeuern. Die meistens von der Ortsfeuerwehr bewachten und von örtlichen Vereinen organisierten Feste sind auch unter Sicherheitsaspekten nicht zu beanstanden. Die Organisatoren achten darauf, dass die eingesammelten Weihnachtsbäume frei von Lametta oder sonstigem Schmuck sind, der bei der Verbrennung zu Schadstoffemissionen führen könnte.
Die Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle wurde durch das am 22. November 2013 novellierte Landeskreislaufwirtschaftsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz geändert und gilt ebenso wie das neue Landeskreislaufwirtschaftsgesetz ab dem 1. Januar 2014 in neuer Fassung. Die Verbrennung von Weihnachtsbäumen zum Zweck der Abfallbeseitigung ist nach dieser Verordnung nicht zulässig, weil die Verwertung möglich ist und weil die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Entsorgung anbieten.