Die Bezeichnung „Jobcenter“ verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch ist. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 17. Dezember 2013 hervor.
Der Kläger erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch den beklagten Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen. Im Oktober 2013 hat der Kläger gegen die Benennung des Beklagten als Jobcenter Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dieser Ausdruck verstoße gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch sei.
Den von dem Kläger zugleich gestellten Prozesskostenhilfeantrag hat die 4. Kammer mit der Begründung abgelehnt, die Klage biete keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Klage sei bereits unzulässig, da es dem Kläger ausschließlich um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gehe. Dieser habe nicht dargetan, in welchem Zusammenhang die Verwendung des Begriffs „Jobcenter“ für ihn konkret von Bedeutung sei. Es fehle sowohl an der Klagebefugnis als auch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.
Im Übrigen verstoße die Bezeichnung „Jobcenter“ nicht gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch sei. Die verbindliche Amtssprache umfasse neben der Hochsprache auch die deutsche Umgangssprache und die Fachsprache. Mit „Jobcenter“ werde nach dem mit Wirkung vom 01. Januar 2011 neu in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch eingefügten § 6 d der zugelassene kommunale Träger oder die gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und kommunalem Träger bezeichnet. Die Benennung „Jobcenter“ gehe zurück auf einen Abschlussbericht der Hartz-Kommission sowie auf eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales aus dem Jahre 2010. Der Begriff „Jobcenter“, der sich auch im Duden wiederfinde, sei allgemein geläufig und in seiner Bedeutung dem deutschsprachigen Adressatenkreis ohne Weiteres klar.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 4 K 918/13.NW –