Die vom rheinland-pfälzischen Verordnungsgeber vorgenommene Zuordnung des Fachs Erdkunde zu den Gesellschaftswissenschaften ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 20. November 2013 entschieden.
Geklagt hatte ein Oberstufenschüler des FWG in Trier, der wegen Nichterreichens der Grundfachqualifikation nicht in die Jahrgangsstufe 13 versetzt worden war. Er argumentierte dahingehend, dass er mit der Wahl seines dritten Prüfungsfachs, Erdkunde, ein naturwissenschaftliches und nicht ein gesellschaftswissenschaftliches Prüfungsfach belegt habe, sodass er nicht verpflichtet sei, ein weiteres naturwissenschaftliches Grundfach in die Qualifikation einbringen zu müssen, sondern ein Grundfach aus einem anderen Bereich einbringen könne, womit er die für die Qualifikation erforderliche Anzahl von Kursen, die mit mindestens 5 Punkten bewertet sind, erreichen würde.
Einer Argumentation, die sich die Richter nicht anschlossen. Die Zuordnung des Fachs Erdkunde zum Bereich der Gesellschaftswissenschaften und nicht zum Bereich der Naturwissenschaften sei nicht zu beanstanden. Dem Verordnungsgeber komme insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu. Die Grenzen dieses Spielraums seien nicht überschritten, da ausreichend sachliche Anknüpfungspunkte dafür vorhanden seien, das Fach Erdkunde dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zuzuordnen. Ausschlaggebend für die Zuordnung eines Fachs zu einem Aufgabenfeld könne nur der Schwerpunkt der vermittelten Lerninhalte sein. Anhand des Lehrplans sei jedoch eindeutig belegt, dass das Fach Erdkunde überwiegend Lerninhalte des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfelds zum Inhalt habe. Auch ein Vergleich mit Regelungen in anderen Bundesländern zeige, dass die Zuordnung des Fachs Erdkunde zu den Gesellschaftswissenschaften nicht sachfremd sei.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 20. November 2013 – 5 K 643/13.TR –
Die Entscheidung kann unter der E-Mail-Adresse angefordert werden: poststelle@vgtr.mjv.rlp.de.
Wegen einer etwaigen Kostenpflicht wird auf die Homepage (siehe dort „Entscheidungsversand“) des Verwaltungsgerichts Trier hingewiesen.