Die von der Kreisverwaltung Südwestpfalz gegenüber den Mietern eines Anwesens in Wilgartswiesen ausgesprochene Untersagung der Haltung von Wollschweinen auf ihrem Wohngrundstück sowie dem südlich angrenzenden Weidegrundstück ist offensichtlich rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren am 18. November 2013 entschieden.
Die Antragsteller bewohnen ein Anwesen in Wilgartswiesen, das neben einem Wohnhaus mit diversen Scheunen und Stallungen bebaut ist. Das Wohngrundstück befindet sich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Dorfgebiet, das der Unterbringung der Wirtschaftsstellen u. a. landwirtschaftlicher Betriebe dient. Der auf diesem Grundstück befindliche Stall sowie das dazu gehörende Freigehege für momentan drei Mangalitzer Wollschweine liegen in einen Bereich, der nach den Festsetzungen des Bebauungsplans als Grünfläche „Gartenland“ ausgewiesen ist. Westlich des Wohngrundstücks schließt sich ein festgesetztes allgemeines Wohngebiet an. Im Süden grenzt ein unbebautes Weidegrundstück an, das ebenfalls für den Auslauf der Schweine genutzt wird.
Bei einer Ortsbesichtigung erhielten Mitarbeiter der Kreisverwaltung Südwestpfalz Kenntnis von der Schweinehaltung der Antragsteller. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2013 untersagte die Kreisverwaltung Südwestpfalz den Antragstellern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Ausübung der Schweinehaltung auf den genannten Grundstücken (Schweinestall, Freigehege) mit der Begründung, Schweinestall und Freigehege seien nicht genehmigt. Die Schweinehaltung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Insbesondere erweise sich die mit starken Geruchsemmissionen verbundene Schweinehaltung in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem im allgemeinen Wohngebiet liegenden Baugrundstück als besonders rücksichtslos.
Die Antragsteller legten dagegen Widerspruch ein und suchten um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung machten sie geltend, sie hielten die Tiere in teilweise wechselnder Besetzung seit 2008, ohne dass sich hieran ein Nachbar gestört habe. Die von ihnen ausgeübte Wollschweinehaltung sei nicht mit starken Geruchsemissionen verbunden. In der Nähe würden Hühner, Gänse, Kühe, Ziegen und Pferde gehalten. Ein sofortiges Handeln sei daher nicht geboten.
Die 3. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag der Antragsteller mit der Begründung abgelehnt, die Nutzungsuntersagung sei offensichtlich rechtmäßig. Die Schweinehaltung der Antragsteller sei baugenehmigungspflichtig. Die Antragsteller seien jedoch nicht im Besitz der erforderlichen Baugenehmigung. Allein die formelle Illegalität der Nutzung rechtfertige den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung. Auf Besonderheiten könnten sich die Antragsteller nicht berufen. Zum einen sei der innerhalb des Dorfgebiets grundsätzlich zulässige Schweinestall in einem Bereich errichtet worden, der nach den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans als Grünfläche „Gartenland“ ausgewiesen sei und damit nicht mehr dem Nutzungsregime des Dorfgebiets unterliege. Hinzukomme, dass sich unmittelbar an das Grundstück, auf dem der Stall stehe, in westlicher Richtung laut den Festsetzungen des Bebauungsplans ein allgemeines Wohngebiet anschließe. Im Hinblick auf dieses in unmittelbarer Nähe des Schweinestalls und des Schweineauslaufs ausgewiesene allgemeine Wohngebiet sei die umgebende Nachbarschaft besonders mit Rücksicht auf die von dieser Tierhaltung ausgehenden Emissionen in den Blick zu nehmen. Dies gelte hier insbesondere deshalb, weil auf dem westlichen Nachbargrundstück ein Wohngebäude realisiert werde.
Auch bauordnungsrechtlich müssten Ställe so angeordnet und beschaffen sein, dass u. a. für die Umgebung keine unzumutbaren Belästigungen entstehen. Die Antragsteller hätten aber keine Nachweise für ihren Vortrag vorgelegt, von den drei Wollschweinen gingen keine derart starken Geruchsemissionen wie von anderen Schweinen aus. Von einer auf der Hand liegenden Genehmigungsfähigkeit des unmittelbar an die westliche Grundstücksgrenze angrenzenden Freilaufgeländes für die Schweine nebst Schweinestall könne somit jedenfalls ohne eine nähere Prüfung der von der Schweinehaltung ausgehenden Emissionen nicht ausgegangen werden.
Im Interesse der Nachbarschaft, von den Belästigungen der ungenehmigten Schweinehaltung der Antragsteller verschont zu werden, bestehe auch ein überragendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung. Es dürfte den Antragstellern, die spätestens im August 2013 davon Kenntnis erlangt hätten, dass Kreisverwaltung Südwestpfalz von ihnen die Aufgabe der Schweinehaltung auf dem Anwesen verlange, möglich sein, die drei Wollschweine an einen anderen Standort zu verbringen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 18. November 2013 – 3 L 966/13.NW –