Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen kann wegen Unzuverlässigkeit widerrufen werden, wenn der Betroffene eine geladene Pistole unter seiner Bettmatratze aufbewahrt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nach dem deutschen Waffengesetz bedarf nicht nur das Führen einer Waffe, sondern auch bereits deren Erwerb und Besitz einer Erlaubnis. Diese wird durch eine Waffenbesitzkarte erteilt. Bei einer vom beklagten Landkreis Trier-Saarburg angekündigten Überprüfung im Januar 2012 wurde festgestellt, dass der Kläger eine geladene Pistole unter seiner Bettmatratze aufbewahrte und zwei weitere geladene Kurzwaffen in einem Waffenschrank. Daraufhin widerrief der Landkreis die Waffenbesitzkarten wegen fehlender Zuverlässigkeit des Klägers. Seine hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Trier ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, ab.
Die Waffenbesitzkarten des Klägers hätten widerrufen werden können, weil er nicht mehr die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit besessen habe. Nach dem Waffengesetz habe derjenige, der Waffen oder Munition besitze, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kämen oder Dritte sie unbefugt an sich nähmen. Schusswaffen dürften nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern die Aufbewahrung nicht in einem speziellen Sicherheitsbehältnis erfolge. Damit solle die rasche Entwendung von Schusswaffen und Munition zum alsbaldigen Missbrauch erschwert werden. Gegen diese wesentlichen Aufbewahrungsvorschriften habe der Kläger verstoßen, indem er eine geladene Pistole unter seiner Bettmatratze aufbewahrte und zwei weitere geladene Kurzwaffen in einem Waffenschrank. Dies rechtfertige die Prognose, dass er auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werde. Der Umstand, dass der Kläger allein in seinem Haus wohne, schließe die Gefahr, dass Unbefugte in den Besitz der von ihm unsachgemäß gelagerten Waffen kämen, nicht aus.
Beschluss vom 23. Oktober 2013, Aktenzeichen: 7 A 10715/13.OVG