Mit Urteil vom 16.10.2013 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe das Land Baden-Württemberg verpflichtet, die Bürgermeisterwahl der Gemeinde Malsch vom 09.06.2013 für ungültig zu erklären (siehe Pressemitteilung vom 17.10.2013). Die Entscheidungsgründe liegen nunmehr vor. Das vollständige Urteil ist den Beteiligten heute bekannt gegeben worden.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz eine wesentliche Vorschrift über die Wahlhandlung unbeachtet geblieben sei, weil im Wahlbezirk Sulzbach gegen das Wahlgeheimnis verstoßen worden sei; denn es habe dort die Möglichkeit bestanden, die Wahlhandlung zu beobachten. Als Wahlzelle habe in Sulzbach ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum gedient, was nach § 23 Abs. 2 Satz 3 Kommunalwahlordnung zwar zulässig sei. Ein solcher Nebenraum müsse aber so gestaltet sein, dass die Grundsätze der geheimen Wahl gewährleistet seien. Dies sei nicht der Fall, wenn beobachtet werden könne, ob der Wahlberechtigte den Stimmzettel verändere oder ihn unverändert in den Wahlumschlag stecke. So habe es sich im Wahlbezirk Sulzbach verhalten, wie der vom Gericht eingenommene Augenschein ergeben habe. Zwar habe nicht beobachtet werden können, an welcher Stelle der Wähler ein Kreuz auf dem Stimmzettel anbringe. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen das Wahlgeheimnis sei dies aber auch nicht erforderlich. Gegen das Wahlgeheimnis sei in Sulzbach bereits dadurch verstoßen worden, dass die Körperhaltung und -bewegung des Wählers, auch wenn er die Wahlhandlung mit dem Rücken zum einsehbaren Bereich vorgenommen habe, einen Rückschluss darauf zugelassen hätten, ob er den Stimmzettel verändere, ob er schreibe, streiche oder kreuze oder ob er ihn unverändert in den Wahlumschlag stecke.
Dieser Verstoß gegen das Wahlgeheimnis sei auch erheblich; denn er habe das Wahlergebnis in Anbetracht des knappen Ausgangs beeinflussen können. Von dem ihm durch § 33 Kommunalwahlgesetz eingeräumten Ermessen mache das Gericht dahingehend Gebrauch, dass die Bürgermeisterwahl nicht nur im Wahlbezirk Sulzbach, sondern insgesamt für ungültig erklärt werde. Ob die vom bisherigen Amtsinhaber Elmar Himmel im Amtsblatt und im redaktionellen Teil des Gemeindeanzeigers Malsch veröffentlichten Artikel eine im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 1 Kommunalwahlgesetz gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung darstellten, bedürfe keiner Entscheidung.
Das Urteil vom 16.10.2013 – Az. 4 K 2001/13 – ist nicht rechtskräftig. Das Land Baden-Württemberg, der gewählte bisherige Amtsinhaber und die Gemeinde selbst können innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung einlegen.