Der Kläger lebt in einer Verbandsgemeinde in der Eifel. Die Verbandsgemeindeverwaltung wies zu Gunsten eines Nachbarn einen Parkplatz für einen Schwerbehinderten aus. Dieser Parkplatz befindet sich gegenüber dem Wohnhaus des Klägers auf der anderen Straßenseite. Der Nachbar ist als schwerbehinderter Mensch mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung anerkannt.
Mit dem Behindertenparkplatz war der Kläger nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen Klage. Er machte geltend, dass er seine Autos in unmittelbarer Nähe seines Hauses parken wolle. Überdies brauche der Nachbar keinen Behindertenparkplatz; er habe die Möglichkeit sein Fahrzeug auf seinem eigenen Grundstück abzustellen.
In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende der 6. Kammer des Gerichts darauf hin, niemand habe Anspruch darauf, dass in der Nähe seines Hauses sämtliche Parkmöglichkeiten auf Dauer erhalten blieben. Ein Nachbar könne die Beseitigung eines Schwerbehindertenparkplatzes allenfalls verlangen, wenn er hierfür ein besonderes Interesse nachweisen könne. Dies sei bisher aber nicht erfolgt. Daraufhin erklärte der Rechtsanwalt des Klägers, sein Mandant könne die ihm gehörenden Fahrzeuge nicht auf seinem Grundstück unterbringen. Deswegen sollten Parkmöglichkeiten auf der Straße vorhanden sein. Demgegenüber vertraten die beklagte Verbandsgemeinde sowie die Bevollmächtigte des Nachbarn die Auffassung, dass eine Beeinträchtigung des Klägers durch die Anlegung des Parkplatzes nicht feststellbar sei.
Nach der mündlichen Verhandlung verkündete das Gericht sein Urteil. Die Klage wurde abgewiesen. Somit muss der Kläger die Anlegung des Behindertenparkplatzes hinnehmen. Die rechtliche Begründung der Klageabweisung liegt noch nicht vor, sie wird den Beteiligten schriftlich mitgeteilt.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. Oktober 2013, 6 K 569/13.KO)