Seit dem 01.10.2013 besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt Freibeträge für den Lohnsteuerabzug 2014 zu beantragen, teilte das saarländische Finanzministerium am Montag (21.10.2013) mit. „Durch die Eintragung vermindert sich die monatliche Steuerbelastung, denn der Arbeitgeber berücksichtigt den vom Finanzamt bestätigen Freibetrag bereits beim Lohnsteuerabzug – damit erhöht sich das monatliche Nettoeinkommen“, so die Sprecherin des Finanzministeriums.
Ein Freibetrag kann gewährt werden, wenn die abziehbaren Aufwendungen (Werbungskosten wie zum Beispiel die Pendlerpauschale, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) insgesamt 600 Euro im Jahr übersteigen. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten allerdings nur mit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von jährlich 1.000 Euro übersteigen.
Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren können aber auch Verluste aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt sowie die Zahl der Kinderfreibeträge oder die Steuerklassen geändert werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die ab 2014 geltenden Änderungen im Reisekostenrecht hinzuweisen. Künftig können für eintägige Dienstreisen mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden Mehraufwendungen für Verpflegung in doppelter Höhe von nun 12 Euro statt bisher 6 Euro als Werbungskosten angesetzt werden. Dieser neue Pauschbetrag gilt auch bei mehrtägigen Dienstreisen für den An- und Abreisetag; für Zwischentage können dann 24 Euro berücksichtigt werden. „Dies stellt für dienstreisende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine erfreuliche Verbesserung dar“. Wie bisher sei ein Werbungskostenabzug für Reisekosten allerdings nicht möglich, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
Die Freibeträge sowie alle für die Berechnung der Lohnsteuer wichtigen Daten (wie zum Beispiel Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Religion) werden nicht mehr wie früher auf der Papier-Lohnsteuerkarte abgedruckt, sondern nun als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gespeichert und den Arbeitgebern elektronisch zum Abruf bereitgestellt.„Da ab 01.12.2013 alle Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet sind, die Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Arbeitnehmer elektronisch abzurufen, gelten die auf der Lohnsteuerbescheinigung/Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge nicht mehr. Der Freibetrag, der in den Vorjahren eingetragen wurde und bis 2013 fortgegolten hat, verliert nun also seine Geltung. Die Beantragung eines neuen Freibetrages ist demnach für 2014 zwingend erforderlich“.
Wer Freibeträge oder andere Ermäßigungsgründe berücksichtigen lassen möchte, kann ab sofort bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen entsprechenden Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Die hierfür erforderlichen Vordrucke erhalten Sie in den Servicecentern der Finanzämter oder unter http://www.buergerdienste-saar.de/.
Um Nachfragen des Finanzamts zu vermeiden, sollten alle erforderlichen Unterlagen und Belege direkt zusammen mit dem Antrag beim Finanzamt eingereicht werden.
Übrigens: Wer für das Jahr 2013 bisher noch keinen Ermäßigungsantrag gestellt hat, kann dies bis spätestens zum 30. November 2013 nachholen.